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Verfassungsentwurf — Neue Deutsche Republik

— provisorisch, in Arbeit —


Es folgt der Entwurf für eine Deutsche Verfassung. Diese kann nach dem Staatsbankrott der Bundesrepublik Deutschland (BRD) in Kraft gesetzt werden, und zwar durch Volksabstimmung. Dadurch wird dann übrigens auch endlich dem Wortlaut des Artikels 146 Grundgesetz Genüge getan — etwas, das längst überfällig ist und dem deutschen Volk durch das herrschende Einheitsparteienregime bislang illegal vorenthalten worden ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 146:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Verfassungsentwurf

Präambel

Die Verfassung der Neuen Deutschen Republik ist in Erfüllung des Artikels 146 GG in freier, geheimer Abstimmung vom Deutschen Volk mehrheitlich zu beschließen und tritt danach unverzüglich in Kraft. Mit ihr gibt sich das Deutsche Volk zum ersten Mal seit dem 31. Juli 1919 in eigener, freier Entscheidung und ohne Beeinflussung durch äußere Mächte eine gültige demokratische und republikanische Staatsordnung.

Artikel 1

Die Neue Deutsche Republik ist ein Zusammenschluß freier deutscher Bürger und gewährleistet jedem in diesem Land lebenden Menschen ungehinderten Ausdruck seines persönlichen Strebens nach Glück und Selbstverwirklichung, soweit er damit keinem anderen Menschen schadet.

Artikel 2

Bürgerliche Grundrechte.
a) Das Recht des einzelnen deutschen Bürgers ist dem Staatsinteresse übergeordnet. Staatliche Einflußnahme sowie Umfang der staatlichen Organisationen sind auf das minimal notwendige Maß zu beschränken.
b) Freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes.
c) Unverletzlichkeit der Privatsphäre sowie der Wohnung.
d) Briefgeheimnis (einschließlich Telefonate, Internet und dergl.).
e) Eigentumsrecht. Dieses kann in besonderen Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Es besteht ein Anrecht auf angemessene Entschädigung.

Artikel 3

Gemeinden.
a) Die deutschen Gemeinden sind die Keimzelle der demokratischen Willensbildung.
b) Die Gemeinden beschließen eigenständig über Baumaßnahmen, Verkehrs- und Bildungswesen, Gesundheitswesen sowie kulturelle Investitionen.
c) Die Gemeinden ernennen eigenverantwortlich Personen, die ihnen geeignet erscheinen, zur Ausübung der Rechtsprechung, des Polizeidienstes sowie als Bildungsbeauftragte und zahlen diesen ein leistungsgemäßes Gehalt. Besagte Personen müssen mindestens zwei Jahre ein Praktikum unter Obhut eines in dieser Tätigkeit bereits Erfahrenen geleistet und eine Fachprüfung auf Eignung bestanden haben.

Artikel 4

Bürgerversammlungen.
a) Je Gemeinde und pro maximal 10.000 teilnahmeberechtigte Bürger werden regelmäßige Bürgerversammlungen abgehalten.
b) Teilnahmeberechtigt an den Bürgerversammlungen sind Bürger ab einem jährlichen Netto-Gesamteinkommen von 30.000 EUR sowie ihre Ehegatten bzw. langjährigen Lebensgefährten. Auf Antrag können bei Anerkennung anderer für die Bürgergemeinschaft hilfreichen oder als verdienstvoll angesehenen Aktivitäten weitere Teilnahmeberechtigungen ausgesprochen werden. Grundsätzlich teilnahmeberechtigt sind alle Personen ab einem Alter von 60 Jahren.
Alle Teilnahmeberechtigungen setzen voraus, daß der/die Betreffende mindestens seit einem Jahr in der Gemeinde wohnhaft gewesen ist.
c) In einer jährlichen Vollversammlung wählen die Bürgerversammlungen Kongreßabgeordnete, die an den Sitzungen des Deutschen Kongresses teilnehmen.

Städtetage.
a) Bei größeren Gemeinden und Städten senden die Bürgerversammlungen Vertreter zu einem Städtetag, der in mehrheitlichen Abstimmungen über Planungen und Organisationsfragen im Rahmen der Stadtverwaltung entscheidet.
b) Die Abgeordneten des Städtetages sind ausschließlich ihrem Gewissen verpflichtet.
c) Jeglicher Versuch der Beeinflussung von Abgeordneten des Städtetages wird mit Gefängnis nicht unter 3 Jahren bestraft.

Artikel 5

Kongreß.
a) Aufgabe des Deutschen Kongresses ist es, über folgende Fragen zu entscheiden:
— außenpolitische Repräsentation und Interessenvertretung,
— Landesverteidigung,
— Luftraum- und Grenzüberwachung.
b) Die Abgeordneten sind ausschließlich ihrem Gewissen verpflichtet.
c) Jeglicher Versuch der Beeinflussung von Abgeordneten wird mit Gefängnis nicht unter 3 Jahren bestraft.

Artikel 6

Militär.
a) Militärische Aktionen sind ausschließlich auf die Landesverteidigung beschränkt. Auslandseinsätze sind verboten und werden mit Gefängnis nicht unter 5 Jahren bestraft.
b) Jeder Bürger ist ab 18 J. wehrpflichtig.
c) Auf Antrag ist ein ziviler Ersatzdienst möglich, der sich in Zeit und Anforderungen am Wehrdienst orientiert, aber in jedem Fall 20% länger dauert.

Artikel 7

Freies Marktgeld.
a) Die Bürger entscheiden frei über die von ihnen bevorzugten Tauschmittel zur Abwicklung von Wert-Transaktionen.
b) Monopolisierung des Geldwesens, insbesondere Annahmezwang einer bestimmten Geldart, ist untersagt.

Artikel 8

Sozialabgabe.
a) Jeder Bürger entrichtet einen festen Sozialabgabe-Satz von 10% seines Einkommens an seine Gemeinde.
b) Der Satz für ins Ausland abgeführte Einkommen und Gewinne, z.B. aus Unternehmensgesellschaften, beträgt 15%.
c) Weitere Besteuerungen, etwa von Produkten oder Leistungen, sind nicht zulässig.
d) Die Bürgerversammlung beschließt über die Verwendung dieses Geldes zugunsten der Gemeinde.
e) Von den Sozialeinnahmen finanzieren die Gemeinden u.a. Fürsorgeleistungen, die all jene beantragen und in Anspruch nehmen können, die nicht arbeitsfähig sind (z.B. Kinder, schwangere Mütter, Alte und Kranke).

Artikel 9

Zuwanderung.
a) Bedingungen einer Zuwanderung aus dem Ausland sind:
— das Vorliegen der Einladung zu einer Arbeitstätigkeit seitens eines deutschen Arbeitgebers sowie
— der Nachweis einer qualifizierten Berufsausbildung. Ggf. auch der Nachweis ähnlicher Voraussetzungen (eigene gewinnbringende Firmengründung oder Investition). Ferner
— das Bestehen einer qualifizierten Sprachprüfung in Deutsch (gute bis sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift).
b) Die Aufenthaltsvoraussetzungen erlöschen bei Straffälligkeit.
c) Frühestens nach einjährigem Aufenthalt mit durchgehend aufrechterhaltener Berufstätigkeit ist die Stellung eines Einbürgerungsantrags möglich.

Artikel 10

Gesamtdeutsche Behörden.
Gesamtdeutsche Behörden (Staat bzw. Staatsorgane) dürfen nicht als Rechtspersonen auftreten. Dazu gehört:
a) Sie dürfen keine Kredite aufnehmen.
b) Sie dürfen keine Medieneinrichtungen betreiben (Rundfunk, Fernsehen etc.)
c) Sie dürfen, abgesehen von Aufgaben der Landesverteidigung gegen äußere Angreifer und Bedrohungen, keine auf das Landesinnere gerichteten Polizei- oder Militärkräfte etablieren.
d) Beeinflussung jeglicher Art der von Bürgern frei gewählten Bürgerversammlungen und Städtetage und deren Entscheidungen ist untersagt.
e) Eine Mitgliedschaft in supranationalen Körperschaften oder der Abschluß entsprechender Verträge ist nur möglich, sofern obige Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden.

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